Rechtssatz
Ein unkündbarer Angestellter ist mit Zustimmung des Betriebsrates auch ohne seine Zustimmung versetzbar, selbst wenn es sich um eine vertragsändernde Versetzung handelt, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen und eine beiderseitige Interessenabwägung dies billig erscheinen läßt; dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dieser seine bisherigen Dienste infolge Dienstunfähigkeit nicht mehr verrichten kann, er aber noch für andere Dienste verwendbar ist, die ihm billigerweise zugemutet werden können. Dies gilt auch dann, wenn es sich um geringerwertige Tätigkeiten handelt, sofern ihm nur seine bisherige Einteilung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und damit seine bisherigen Bezüge gewahrt bleiben.
Normen
DO.A §32
DO.A §33
DO.A §36
DO.A §103
8 ObA 14/12k | OGH | 24.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen müssen die Grenzen für eine mögliche Versetzung in Abwägung der wechselseitigen Interessen weiter gesteckt werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_008OBA00211_9500000_001
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