OGH 4Ob651/75 (RS0064859)

OGH4Ob651/7519.12.2012

Rechtssatz

Der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ist dann nicht gegeben, wenn die Begründung der Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zusicherung oder Erweiterung eines Kredites von der Bestellung einer bestimmten Sicherheit abhängig gemacht wird und damit der Sicherstellungsakt ein Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes ist.

Normen

KO §30
KO §31 Abs1 Z2 Fall1

4 Ob 651/75OGH17.02.1976
5 Ob 310/76OGH26.04.1977

Auch; Beisatz: Vereinbarung, daß für Warenlieferungen Forderungen des Gemeinschuldners gegen Dritte zur Sicherstellung abgetreten werden. (T1) Veröff: SZ 50/57

1 Ob 747/78OGH30.03.1979
7 Ob 531/84OGH22.03.1984

Auch; Beisatz: Hier: Wurde auf Grund einer unwiderruflichen Anweisung von der Begründung einer Hypothek, von der die Darlehensgewährung abhängig war, Abstand genommen. Der Vollzug dieser Anweisung, die mit der Anweisung einen Gesamttatbestand bildet, kann nicht gesondert angefochten werden, weil die Begründung des Schuldverhältnisses von der Deckung abhängig war. (T2)

4 Ob 559/83OGH08.05.1984

Veröff: EvBl 191985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242

3 Ob 514/86OGH17.12.1986

Auch; Veröff: RdW 1987,124

1 Ob 655/86OGH03.12.1986

Auch; Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366

6 Ob 546/87OGH02.04.1987

Auch; Veröff: RdW 1988,12

1 Ob 508/89OGH05.07.1989
2 Ob 302/99xOGH04.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Der anfechtbare Sachverhalt lässt sich mitunter nicht aus einer einzigen Rechtshandlung ableiten, sondern ergibt sich aus dem (gewollten) Zusammentreffen mehrerer Ereignisse. Die Erteilung einer Anweisung und die nachfolgende Erfüllung durch den Angewiesenen stellen einen "Gesamtsachverhalt" dar. (T3); Veröff: SZ 72/167

6 Ob 256/99mOGH24.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Kongruenz der Leistung wird bejaht, wenn sich der Kreditnehmer verpflichtet hatte, den gesamten Geldverkehr über die den Kredit gewährende Bank abzuwickeln, sodass diese (gemäß ihren allgemeinen Bankbedingungen) durch Aufrechnung Befriedigung verlangen durfte. (T4)

3 Ob 37/00pOGH28.02.2000

Auch; Beisatz: Einer erfolgreichen Anfechtung (der Liegenschaftsveräußerungsverträge) steht entgegen, dass die Klägerin nicht den Gesamtsachverhalt, sondern nur dessen für sie "günstige Teile" (die Verträge über die von der Pfandschuld über 38 Mio S bis auf 3,5 Mio S "befreiten" Liegenschaften) anficht, dabei also nicht davon ausgeht, dass auch die vorausgehende Umschuldungsvereinbarung ihr gegenüber nicht wirksam sein solle. Diese, den gesamten "Anfechtungssachverhalt" einleitende und auslösende Umschuldungsvereinbarung war aber von der Bezahlung der darin genannten Summe von 3,5 Mio S abhängig. (T5)

3 Ob 68/02zOGH24.06.2003

Auch; Beisatz: Personen, deren Forderungen erst durch die Rechtshandlung begründet und sofort sichergestellt oder befriedigt wurden, sind nicht von einer Anfechtung nach den §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2 erster Fall KO bedroht, weil sie im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht Gläubiger des Gemeinschuldners waren. (T6); Veröff: SZ 2003/71

3 Ob 246/09mOGH24.03.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/25

3 Ob 188/12mOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19760217_OGH0002_0040OB00651_7500000_001

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