OGH 8RG154/39 (RS0105013)

OGH8RG154/3919.4.2012

Rechtssatz

RG 16.10.1939, VIII 154/39

Die Kosten der Inventarerrichtung gehören zu den Passiven, die bei Berechnung des Pflichtteils von dem Aktivnachlaß in Abzug zu bringen sind. Eine vom Erblasser zu Gunsten des Noterben übernommene Bürgschaftsverpflichtung, die nicht vom Erblasser, sondern erst nach seinem Ableben von der Verlassenschaft abgedeckt worden ist, wird in den Pflichtteil nicht eingerechnet. Die Abdeckung der Bürgschaft durch diese Verlassenschaft begründet aber einen Regreßanspruch der Verlassenschaft gegen den Noterben, mit dem sie gegen dessen Pflichtteilsforderung aufrechnen kann.

Normen

ABGB §784
ABGB §788
AußStrG §111

8 RG 154/39RG16.10.1939
7 Ob 56/10aOGH14.07.2010

Auch; nur: Die Kosten der Inventarerrichtung gehören zu den Passiven. (T1)

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19391016_OGH0002_0080RG00154_3900000_001

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