OGH 10ObS142/11x (RS0127506)

OGH10ObS142/11x20.12.2011

Rechtssatz

Für die Geltung der EU‑Grundrechte‑Charta bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. Das Unionsrecht lässt das soziale Sachrecht der Mitgliedstaaten ‑ jedenfalls grundsätzlich ‑ unberührt; der Union kommt auch keine allgemeine Rechtsetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann. Die Frage, ob eine Berufskrankheit vorliegt, ob es demnach einen Leistungsanspruch und in welcher Höhe gibt, bestimmt sich daher ‑ jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall ohne erkennbare Auslandsberührung ‑ nach dem Recht des zuständigen Staats, das heißt des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene versichert ist.

Normen

GRC Art51
EUV Art6 Abs1

10 ObS 142/11xOGH20.12.2011
10 ObS 11/16iOGH22.02.2016

Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG. (T1)

5 Ob 118/20vOGH12.08.2020

nur: Für die Geltung der EU-Grundrechte-Charta bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20111220_OGH0002_010OBS00142_11X0000_001

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