Rechtssatz
Für die Geltung der EU‑Grundrechte‑Charta bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. Das Unionsrecht lässt das soziale Sachrecht der Mitgliedstaaten ‑ jedenfalls grundsätzlich ‑ unberührt; der Union kommt auch keine allgemeine Rechtsetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann. Die Frage, ob eine Berufskrankheit vorliegt, ob es demnach einen Leistungsanspruch und in welcher Höhe gibt, bestimmt sich daher ‑ jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall ohne erkennbare Auslandsberührung ‑ nach dem Recht des zuständigen Staats, das heißt des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene versichert ist.
5 Ob 118/20v | OGH | 12.08.2020 |
nur: Für die Geltung der EU-Grundrechte-Charta bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_010OBS00142_11X0000_001
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