OGH 8Ob111/11y (RS0127563)

OGH8Ob111/11y20.12.2011

Rechtssatz

Zur Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren seit Inkrafttreten des § 838a ABGB: Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.

Normen

ABGB §838a

8 Ob 111/11yOGH20.12.2011
2 Ob 71/12yOGH30.08.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/84

7 Ob 189/14sOGH26.11.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Streitiges Verfahren; Zuhaltung einer Vereinbarung im Zusammenhang mit einem eingeräumten Aufgriffsrecht. (T1)

7 Ob 131/16iOGH09.11.2016

Vgl aber; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20111220_OGH0002_0080OB00111_11Y0000_001

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