OGH 12Os123/11x (RS0127273)

OGH12Os123/11x18.10.2011

Rechtssatz

Im Fall einer nach §§ 31, 40 StGB notwendigen Bedachtnahme auf ein Vorurteil ist ein Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG unzulässig, weil auf Basis eines für angemessen erachteten Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe eben keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte Sanktion auszusprechen wäre. In diesen Fällen ist gemäß § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen.

Normen

JGG §13 Abs1 A

12 Os 123/11xOGH18.10.2011
12 Os 42/18wOGH17.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20111018_OGH0002_0120OS00123_11X0000_001

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