OGH 10Ob80/11d (RS0127195)

OGH10Ob80/11d30.8.2011

Rechtssatz

Zur Vollstreckbarkeit eines im Rahmen eines Scheidungsvergleichs begründeten Unterhaltstitels gehört auch dessen rechtskräftige pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Trotz der Rückwirkung dieser Genehmigung muss daher im Zeitpunkt der Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen auch die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses eingetreten sein.

Normen

UVG §3 Z2

10 Ob 80/11dOGH30.08.2011

Veröff: SZ 2011/111

3 Ob 238/13sOGH19.12.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Dies gilt nach § 190 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/15 nicht mehr. Diese Regelung gilt seit 1. 2. 2013 auch für Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. (T1)

10 Ob 56/13bOGH28.01.2014

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20110830_OGH0002_0100OB00080_11D0000_001

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