OGH 17Ob6/11y (RS0127137)

OGH17Ob6/11y9.8.2011

Rechtssatz

Der Begriff des geistigen Eigentums umfasst auch gewerbliche Schutzrechte. Dazu gehören Unternehmenskennzeichen jeder Art und somit auch der Handelsname (Firma) des Unternehmens. Anzuwenden ist das Recht des Staates, für den der Kläger den Schutz „beansprucht“.

Normen

Rom II-VO Art8 Abs1

17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Beisatz: Die Frage, für welchen räumlichen Bereich Schutz beansprucht wird, ist anhand des Klagebegehrens zu beurteilen. (T1); Beisatz: Im Provisorialverfahren ist es Sache des Klägers, deutlich zum Ausdruck zu bringen, wenn er Schutz auch für andere Staaten begehrt. Im Zweifel ist eine Beschränkung auf das Inland anzunehmen. Eine Aufhebung der Vorentscheidungen zur Erörterung kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/104

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl auch; nur: Anzuwenden ist das Recht des Staats, für den der Kläger den Schutz beansprucht. (T3)<br/>Beisatz: Dies führt bei einer Bezugnahme auf Verwertungshandlungen in mehreren Staaten zwangsläufig zur Anwendung verschiedener Rechtsordnungen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Urheberrechtliche Ansprüche. (T5)

4 Ob 82/12fOGH10.07.2012

Vgl; nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Marken‑ und lauterkeitsrechtliche Ansprüche. (T6); Veröff: SZ 2012/69

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0170OB00006_11Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)