OGH 2Ob176/10m (RS0127173)

OGH2Ob176/10m22.6.2011

Rechtssatz

Wird einem Käufer offen gelegt, dass bestimmte mögliche Negativeigenschaften des Kaufobjekts bei näherer Untersuchung zu Tage treten könnten, dass er also diesbezüglich mit dem Abweichen von der ansonsten geschuldeten Qualität der Leistung rechnen muss, dann wird bei einer solchen  Leistungsbeschreibung nur die mindere Qualität Vertragsinhalt.

Normen

ABGB §871 BII
ABGB §922
ABGB §929

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Beisatz: Hier: Mögliche Schadstoffe wie Asbest bei einer Wohnung. (T1)

2 Ob 196/13gOGH19.12.2013

Beisatz: Hier: Lieferung eines fahrbereiten, verkehrstauglichen Traktors, allerdings in einem der Anzahl der Betriebsstunden entsprechenden Zustand und mit ‑ bei Kälte erst nach einigen Kilometern ‑ funktionierender Lastschaltung. (T2)

8 Ob 111/19kOGH27.02.2020

Beisatz: Hier: Vereinbarung der Lieferung eines Nutzfahrzeugs mit schweren Mängeln iSd PBStV (kaputtes Motorlager und defekte Servopumpe). (T3)

Dokumentnummer

JJR_20110622_OGH0002_0020OB00176_10M0000_004

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