OGH 2Ob135/10g (RS0126731)

OGH2Ob135/10g7.4.2011

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gemäß § 932 Abs 4 ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann.

Normen

ABGB §932 Abs4 VIIg
ABGB §933a

2 Ob 135/10gOGH07.04.2011

Veröff: SZ 2011/45

1 Ob 184/12hOGH11.04.2013
9 Ob 31/13vOGH27.08.2013
4 Ob 96/16wOGH15.06.2016

Beisatz: Daher gilt auch hier der Vorrang von Verbesserung oder Austausch. (T1)

8 Ob 9/17gOGH22.02.2017

Auch; Beisatz: Als sekundären Rechtsbehelf ‑ also bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit bzw bei Verweigerung oder Verzögerung der Verbesserung oder des Austauschs, oder aber bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer ‑ kann der Gewährleistungsberechtigte grundsätzlich Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen. (T2)

10 Ob 29/16mOGH27.06.2017

Veröff: SZ 2017/74

1 Ob 138/17aOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T2

8 Ob 22/20yOGH12.05.2020

Beisatz: Lässt der Übernehmer – wie hier – die mangelhafte Sache bei einem Dritten verbessern, kann er die Verbesserungskosten der Berechnung des Geldersatzes zugrunde legen. (T3)<br/>Beisatz: Es ist durch Vertragsauslegung zu klären, ob die zu einer deutlichen Werterhöhung führende Verbesserung noch als vertraglich geschuldet angesehen werden kann oder nicht. Ergibt die Vertragsauslegung, dass die Verbesserungsleistung nicht mehr von der Erfüllungspflicht umfasst ist, ist der Mangel unbehebbar und eine Verbesserung nicht geschuldet. (T4)

7 Ob 116/21sOGH29.09.2021

Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_20110407_OGH0002_0020OB00135_10G0000_003

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