Normen
GewO 2859 §82 litf Fall2
9 ObA 128/10d | OGH | 28.02.2011 |
Dokumentnummer
JJR_20110228_OGH0002_009OBA00128_10D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Im Krankenstand eines Arbeitnehmers darf auch der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose vertrauen. Eine die Entlassung rechtfertigende beharrliche Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitnehmers nachweist, das nach dieser Diagnose geeignet war, den Heilungsverlauf zu gefährden, mag auch aufgrund einer später hervorgekommenen anderen Diagnose eine mögliche Unschädlichkeit des Verhaltens nicht ausgeschlossen sein.
Normen
GewO 2859 §82 litf Fall2
9 ObA 128/10d | OGH | 28.02.2011 |
JJR_20110228_OGH0002_009OBA00128_10D0000_001
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