Normen
6 Ob 195/10k | OGH | 24.02.2011 |
Beisatz: Von der grundsätzlich dreijährigen Mindestfunktionsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden. Diesfalls müssen aber konkrete Umstände dargetan werden, die im Einzelfall die kürzere Bestellung rechtfertigen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/24 |
6 Ob 130/13f | OGH | 09.09.2013 |
Auch |
6 Ob 211/20b | OGH | 25.11.2020 |
Beisatz: Der bestellungsbefugten Stelle kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20110224_OGH0002_0060OB00195_10K0000_001
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