OGH 6Ob195/10k (RS0126677)

OGH6Ob195/10k24.2.2011

Rechtssatz

Der Stifter, auch wenn er selbst Begünstigter ist, kann den ersten Vorstand bestellen, sodass auch gegen die weitere Bestellung des Vorstands durch den Stifter, sofern sich dieser ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält, keine Bedenken bestehen. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist  dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt.

Normen

PSG §15

6 Ob 195/10kOGH24.02.2011

Beisatz: Von der grundsätzlich dreijährigen Mindestfunktionsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden. Diesfalls müssen aber konkrete Umstände dargetan werden, die im Einzelfall die kürzere Bestellung rechtfertigen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/24

6 Ob 130/13fOGH09.09.2013

Auch

6 Ob 211/20bOGH25.11.2020

Beisatz: Der bestellungsbefugten Stelle kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20110224_OGH0002_0060OB00195_10K0000_001

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