Normen
KO §30
KO §31
KO §66
3 Ob 99/10w | OGH | 19.01.2011 |
Beisatz: Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Eine noch längere Frist setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist. (T1); Bem: Zur Zahlungsstockung siehe RS0126561. (T2); Veröff: SZ 2011/2 |
2 Ob 117/12p | OGH | 11.10.2012 |
Vgl; Vgl Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0030OB00099_10W0000_002
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