OGH 10Ob56/07v (RS0122183)

OGH10Ob56/07v9.11.2011

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB gilt auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden.

Normen

ABGB §176 C

10 Ob 56/07vOGH26.06.2007
10 Ob 64/07wOGH26.06.2007
5 Ob 173/11vOGH09.11.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0100OB00056_07V0000_001

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