OGH 15Os2/07v; 12Os88/07v; 11Os54/10s; 11Os131/10i; 15Os106/11v (RS0121847)

OGH15Os2/07v; 12Os88/07v; 11Os54/10s; 11Os131/10i; 15Os106/11v20.12.2011

Rechtssatz

Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, ist nicht § 144 Abs 1 StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB, hinsichtlich des Pin-Codes § 105 Abs 1 StGB und bezüglich des (abgehobenen) Geldes § 127 StGB verwirklicht.

Normen

StGB §105 Abs1
StGB §127
StGB §144 Abs1
StGB §241e Abs1

15 Os 2/07vOGH29.03.2007

Beisatz: Erpressung käme in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn die Geldbehebung unter Verwendung der Bankomatkarte im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Pin-Codes erfolgt (SSt 59/59). (T1)

12 Os 88/07vOGH23.08.2007

Beisatz: Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (im Sinn einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht. (T2)

11 Os 54/10sOGH17.08.2010

nur: Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. (T3); Beisatz: Hier: Kein über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichender Vermögensschaden. (T4)

11 Os 131/10iOGH17.02.2011

Auch

15 Os 106/11vOGH20.12.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20070329_OGH0002_0150OS00002_07V0000_001

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