Normen
2 Ob 304/04a | OGH | 06.04.2006 |
2 Ob 261/07g | OGH | 24.09.2008 |
Veröff: SZ 2008/137 |
9 ObA 55/11w | OGH | 26.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt die Ausfallsbürgenhaftung bereits dann zum Tragen, wenn der Beschäftiger die Ansprüche des Überlassers aus dem Dienstverschaffungsvertrag (arg „seine Verpflichtungen aus der Überlassung“) nachweislich erfüllt hat, er also das mit dem Überlasser für die Überlassung einer Arbeitskraft vereinbarte Honorar bereits bezahlt hat. (T1); Beisatz: Dafür ist der Beschäftiger beweispflichtig (arg „nachweislich“). Als Nachweis kann vor allem die Vorlage einer saldierten, dh vom Überlasser unterfertigten Rechnung gelten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20060406_OGH0002_0020OB00304_04A0000_001
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