OGH 3Ob221/04b (RS0119799)

OGH3Ob221/04b24.8.2011

Rechtssatz

Der Schiedsspruch unterliegt jedenfalls einer doppelten Kontrolle, nämlich einer repressiven Kontrolle im Ursprungsstaat und einer präventiven Kontrolle im Vollstreckungsstaat. Auch den in den zwischenstaatlichen Ab- bzw Übereinkommen normierten Versagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public hat das Gericht des Vollstreckungsstaates im Vollstreckbarerklärungsverfahren autonom, d.h. unabhängig von einem möglichen Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat bzw dessen Inanspruchnahme durch die verpflichtete Partei zu prüfen. Ein Umstand, der im Ursprungsstaat die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt, kann von der verpflichteten Partei unabhängig von der Möglichkeit einer Anfechtung im Ausland bzw ohne vorheriges ausländisches Aufhebungsverfahren noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren eingewendet werden und ist grundsätzlich im inländischen Verfahren zur Erteilung der Vollstreckbarkeit im Rahmen des ordre-public-Vorbehaltes zu überprüfen.

Normen

Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb

3 Ob 221/04bOGH26.01.2005

Veröff: SZ 2005/9

3 Ob 65/11xOGH24.08.2011

Auch; nur: Auch den in den zwischenstaatlichen Ab- bzw Übereinkommen normierten Versagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public hat das Gericht des Vollstreckungsstaates im Vollstreckbarerklärungsverfahren autonom, d.h. unabhängig von einem möglichen Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat bzw dessen Inanspruchnahme durch die verpflichtete Partei zu prüfen. (T1); Veröff: SZ 2011/106

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_001

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