OGH 8ObA78/04k (RS0119669)

OGH8ObA78/04k28.6.2011

Rechtssatz

Auf ein nicht als Kfz-haftpflichtversichertes Schidoo, das beim Unfall bestimmungsgemäß auf einer Schipiste benutzt wurde, ist die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG auch dann nicht anzuwenden, wenn es fallweise auch auf einer von Fußgängern benutzten Hotelzufahrt eingesetzt wurde, da auf die Verwendung des Fahrzeuges im Unfallzeitpunkt und unmittelbar davor abzustellen ist.

Haftungsprivileg — Dienstgeber — Kraftfahrzeug

 

Normen

ASVG §333 Abs3

8 ObA 78/04kOGH22.12.2004
9 ObA 48/11sOGH28.06.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/78

Dokumentnummer

JJR_20041222_OGH0002_008OBA00078_04K0000_001

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