OGH 4Ob173/03z (RS0118367)

OGH4Ob173/03z21.6.2011

Rechtssatz

Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG eines strengen Maßstabs.

Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt.

(Ablehnung der in 4 Ob 267/02x = MR 2003, 121 - Fireg vertretenen Auffassung, ein Werbeschreiben falle schon dann nicht unter § 28a UWG, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein müsse.)

Normen

UWG §1 D1a
UWG §28a

4 Ob 173/03zOGH21.10.2003

Veröff: SZ 2003/126

4 Ob 26/04hOGH16.03.2004

nur: Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG eines strengen Maßstabs.Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. (T1)

4 Ob 60/04hOGH04.05.2004

nur T1

4 Ob 27/06hOGH20.04.2006

Auch; Beisatz: Anders ist die Interessenlage, wenn die Adressaten eines Forderungsschreibens rechtswidrig gehandelt haben (hier: Besitzstörung durch unbefugtes Parken) und der Beeinträchtigte (hier ein Zessionar) einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch geltend macht. (T2)

4 Ob 45/11pOGH21.06.2011

Beisatz: § 28a UWG erfordert einen unmissverständlichen und grafisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsanbot handelt. (T3); Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0040OB00173_03Z0000_001

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