OGH 7Ob188/03b (RS0104401)

OGH7Ob188/03b29.6.2011

Rechtssatz

Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. Die hier eingeklagte Verpflichtung, deren Erfüllung (als primäre oder Hauptleistung) begehrt wird, ist jedoch eine Geldschuld, die sowohl nach österreichischem (§ 905 ABGB) als auch nach deutschem Recht (§ 269 BGB) am (Wohn-)Sitz des Schuldners, also der beklagten Partei, zu erfüllen ist; dies schlägt damit auch auf den - nicht gleichrangig, sondern hilfsweise - begehrten vertraglichen Schadenersatz durch.

Normen

ABGB §905 IC
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5

7 Ob 188/03bOGH10.09.2003
8 Ob 56/11kOGH29.06.2011

Vgl auch; nur: Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030910_OGH0002_0070OB00188_03B0000_002

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