OGH 4Ob179/02f (RS0117271)

OGH4Ob179/02f12.10.2011

Rechtssatz

Die Klausel in AGB, durch die der Kunde der Übermittlung von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste sowie an Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Österreichische Nationalbank, Österreichische Kontrollbank AG, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank), zustimmt und in diesen Fällen das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis entbindet, verstößt insoweit gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG als sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die danach erteilte Zustimmung zur Datenübermittlung später zu widerrufen. Das Fehlen eines Hinweises auf das Widerspruchsrecht nach § 28 DSG wirkt sich hingegen nicht auf die Zulässigkeit der Klausel aus.

Normen

BWG §38 Abs2 Z5
DSG §28
KSchG §6 Abs3

4 Ob 179/02fOGH19.11.2002

Veröff: SZ 2002/153

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Ähnlich; Beisatz: Die Nichterwähnung dieser Widerrufsmöglichkeit vermittelt dem Kreditnehmer ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und kann dazu führen, dass er in Unkenntnis seiner Rechte an ihrer Ausübung gehindert wird, zumal eine Kenntnis der Widerrufsmöglichkeit nicht vorausgesetzt werden kann. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" zur Weitergabe von Kundendaten an andere Unternehmen im Konzern zu Werbezwecken in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klauseln 31 und 32) (T2)

7 Ob 68/11tOGH12.10.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_007

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