OGH 12Os54/02 (RS0116853)

OGH12Os54/0214.7.2011

Rechtssatz

Die Erteilung der Weisung an den Verurteilten, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten, setzt eine entsprechende Schuldkonkretisierung durch Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) voraus.

Normen

BAO §224 Abs1
FinStrG §26 Abs2

12 Os 54/02OGH03.10.2002
13 Os 124/10zOGH16.12.2010

Vgl aber; Beisatz: Ein Bescheid nach § 224 Abs 1 erster Satz BAO ist auf der Basis des § 11 BAO zu erlassen, der seinerseits die rechtskräftige Verurteilung voraussetzt. Demnach ist das Strafurteil die Grundlage für den Haftungsbescheid und nicht dieser für den ‑ in aller Regel gemeinsam mit dem Urteil zu fassenden ‑ Weisungsbeschluss. Die Entscheidung 12 Os 54/02, SSt 64/61 drückt auch genau dies aus, indem sie festhält, die „mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machende“ Verbindlichkeit des Angeklagten sei vom Gericht festzustellen, wird also im angeführten Rechtssatz sinnentstellend wiedergegeben. (T1)

13 Os 129/10kOGH16.12.2010

Vgl aber; Beis wie T1

13 Os 38/11dOGH14.07.2011

Vgl aber; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20021003_OGH0002_0120OS00054_0200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)