Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Beschluss vom 18. Jänner 2000 der Auffassung, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Wird berücksichtigt, dass es sich bei Zahnambulatorien um Krankenanstalten im Sinne des §2 Abs 1 Z 7 KAG handelt und dass die Gesetzgebung über die Grundsätze in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ist (Art12 Abs 1 Z 1 B-VG), so folgt daraus, dass Werbebeschränkungen für Krankenanstalten nur dann maßgebend sein können, wenn sie vom zuständigen Gesetzgeber getroffen wurden.
Soweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs eine gegenteilige Auffassung entnommen werden kann (4 Ob 319/97h = RdM 1998/23 - Werbung für Zahnambulatorium), wird dies nicht aufrechterhalten.
Normen
KAG §21 Abs1 Z7
KaKuG §13
UWG §1 A
4 Ob 4/11h | OGH | 15.02.2011 |
Vgl auch; Beisatz: § 13 KaKuG kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass in einem Fall der Werbung einer Krankenanstalt für oder durch Bezugnahme auf einen bestimmten Arzt ebenfalls die (strengeren) Regeln des ärztlichen Standesrechts gelten. (T1) |
4 Ob 176/11b | OGH | 20.12.2011 |
Vgl; Beisatz:Ob eine „Werbung“ im Sinne der WerbeRL vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2); Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer nach § 35 Abs 1 ZahnärzteG. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0040OB00267_01W0000_001
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