OGH 6Ob21/01h (RS0115174)

OGH6Ob21/01h22.11.2011

Rechtssatz

Für Schäden auf öffentlichen Straßen und Wegen besteht a) die Haftung des Waldeigentümers für Schäden aus dem Zustand der Forststraße oder eines sonstigen Weges (d.i. der vom Waldeigentümer zur allgemeinen Benützung gewidmete Weg) und b) die Haftung des benachbarten Waldeigentümers für die durch den Waldzustand verursachten Schäden. Die zuletzt genannte Haftung ist keine Wegehalterhaftung, sondern eine zu dieser hinzutretende, nicht nur im Forstrecht, sondern schon im allgemeinen Ingerenzprinzip begründete Haftung.

Normen

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 IId1
ForstG 1975 §176 Abs2
ForstG 1975 §176 Abs4

6 Ob 21/01hOGH26.04.2001

Veröff: SZ 74/78

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Vgl; Beisatz: § 176 ABs 2 ForstG greift dort nicht, wo wegen Immissionen nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 364 ABGB bestehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00021_01H0000_004

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