OGH 5Ob77/01m (RS0115002)

OGH5Ob77/01m16.2.2011

Rechtssatz

Ein Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens liegt im Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt. Das ist für sich allein zwar nicht besonders aussagekräftig, kann jedoch in einem Grenzfall den Ausschlag geben. In die Beurteilung, ob Räume im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermietet werden, fließt immer auch die Verkehrsauffassung ein, weshalb sich der Gesetzgeber einer Begriffsdefinition enthalten hat. Das eröffnet den Gerichten einen Beurteilungsspielraum.

Normen

MRG idF 3.WÄG §1 Abs2 Z1

5 Ob 77/01mOGH27.03.2001
7 Ob 3/11hOGH16.02.2011

Auch; nur: Ein Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens liegt im Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0050OB00077_01M0000_002

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