OGH 10ObS136/10p (RS0126441)

OGH10ObS136/10p30.11.2010

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte gemäß § 122 Abs 3 Satz 2 zweiter Fall ASVG den erweiterten Wochengeldanspruch ausschließen, wenn das Dienstverhältnis auf eine der dort genannten „schädlichen“ Beendigungsarten aufgelöst oder die Beschäftigung „aus einem dieser Gründe“ nicht wieder aufgenommen wird. Dieser Ausschlusstatbestand liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin ihren gesetzlichen Karenzurlaubsanspruch nach § 15 MSchG in Anspruch genommen und aus diesem Grund nach Beendigung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Karenzurlaubszeitraums gemäß § 15 MSchG die vorherige Beschäftigung (noch) nicht wieder aufgenommen hat.

Normen

ASVG §122 Abs3
MuttSchG §15

10 ObS 136/10pOGH30.11.2010

Veröff: SZ 2010/151

10 ObS 137/10kOGH30.11.2010

Auch

10 ObS 178/10iOGH01.03.2011

Auch

10 ObS 103/11mOGH13.03.2012

Auch

10 ObS 68/12sOGH05.06.2012

Auch

10 ObS 123/15hOGH19.01.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Herabsetzung des Arbeitszeitausmaßes einer freien Dienstnehmerin auf eine geringfügige Beschäftigung zwecks Vermeidung der Gefährdung der Schwangerschaft bzw des Kindes stellt keine „schädliche“ Beendigungsart dar. (T1)

10 ObS 127/18aOGH26.03.2019

Vgl; Beisatz: Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld infolge Unterlassung einer Meldung ist einer schädlichen Auflösungsart nicht gleichzuhalten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20101130_OGH0002_010OBS00136_10P0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)