5 Ob 96/10v | OGH | 21.10.2010 |
Dokumentnummer
JJR_20101021_OGH0002_0050OB00096_10V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen im Sinne des § 38 Abs 1 WEG 2002 kommt nur den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht aber der Eigentümergemeinschaft zu. Eine sich aus § 38 Abs 1 WEG 2002 ergebende Nichtigkeit ist bloß eine relative, auf die sich nur Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer berufen können.
5 Ob 96/10v | OGH | 21.10.2010 |
JJR_20101021_OGH0002_0050OB00096_10V0000_001
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