OGH 5Ob133/10k (RS0126251)

OGH5Ob133/10k23.9.2010

Rechtssatz

Einfache, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 4 Abs 1 SigG versehene E‑Mails entsprechen mangels Unterschrift nicht der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB.

Normen

ABGB §886
SigG §4 Abs1

5 Ob 133/10kOGH23.09.2010
3 Ob 104/14mOGH21.08.2014

Beisatz: Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T1)<br/>

8 Ob 102/16gOGH28.03.2017

Auch; Beisatz: Das Verfassen und Versenden einer einfachen, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG versehenen E-Mail bietet keinen der eigenhändigen Unterfertigung eines Schriftstücks gleichwertigen Übereilungsschutz, da es an einem Akt fehlt, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung gemäß § 33 Abs 1 MRG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20100923_OGH0002_0050OB00133_10K0000_001

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