OGH 2Ob207/09v (RS0126282)

OGH2Ob207/09v24.8.2010

Rechtssatz

Die allgemeinen Regelungen zum „Deckungskonkurs“ nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG sehen einen Vorrang des Kapitalersatzes und Nachrang von Rentenansprüchen vor. Der Versicherer, der sich darauf beruft, hat den Deckungskonkurs nachzuweisen, insbesondere nicht nur alle bereits geltend gemachten, sondern auch künftig zu erwartenden Forderungen (mit einem Schätzbetrag) zu berücksichtigen. Er kann dazu einen Verteilungsvorschlag vorlegen. Auch der Sozialversicherungsträger als Legalzessionar hat in diesem Fall nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten.

Normen

VersVG §155 Abs1
VersVG §156 Abs3

2 Ob 207/09vOGH24.08.2010

Veröff: SZ 2010/99

Dokumentnummer

JJR_20100824_OGH0002_0020OB00207_09V0000_003

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