Normen
10 Ob 47/10z | OGH | 17.08.2010 |
Veröff: SZ 2010/96 |
10 Ob 35/10k | OGH | 14.09.2010 |
Auch |
10 Ob 52/17w | OGH | 20.12.2017 |
Auch; Beisatz: Die bloße Tatsache einer Exekutionsführung führt daher allein nicht zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von § 3 Z 2 UVG zu beantragen. Um der Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Durchbruch zu verhelfen, muss vielmehr die von § 3 Z 2 UVG geforderte Exekutionsführung bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich zielführend bleiben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Mehr als zwei Monate vor Antragstellung eingeleitete Exekutionsführung infolge zwischenzeitiger Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs des Unterhaltsschuldners nicht mehr erfolgversprechend. (T2) |
10 Ob 61/19x | OGH | 15.10.2019 |
Vgl; Beis wie T1 |
10 Ob 45/20w | OGH | 24.11.2020 |
Beisatz: Für eine zielführende Exekution reicht die bloße Antragstellung nicht aus, sondern es ist bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Vorschussantrag auch Aufträgen des Exekutionsgerichts, wie etwa der Vorlage des Exekutionstitels, nachzukommen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kind kam nach Einspruch des Vaters gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung nach § 54c EO dem Auftrag des Exekutionsgerichts zur Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht nach. (T4)<br/> |
10 Ob 51/20b | OGH | 30.03.2021 |
nur: Aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung des Geldunterhalts vom Unterhaltsschuldner muss der Exekutionsantrag grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren. (T5)<br/> |
10 Ob 4/22v | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis nur wie T1; nur T5 |
Dokumentnummer
JJR_20100817_OGH0002_0100OB00047_10Z0000_001
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