OGH 4Ob58/10y (RS0126064)

OGH4Ob58/10y13.7.2010

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 1 des BG zur Durchführung des HKÜ ist für die Entscheidung über Rückführungsanträge nach dem HKÜ das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Die der Zuständigkeitsregel für HKÜ-Verfahren zugrundeliegende Wertung gilt daher umso mehr für die Vollstreckung von Rückführungsanordnungen nach Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO. Da dies vom Gesetzgeber offenbar übersehen wurde, ist eine analoge Anwendung von § 5 Abs 1 des Durchführungsgesetzes zum HKÜ geboten.

Normen

Brüssel IIa-VO Art11 Abs8

4 Ob 58/10yOGH13.07.2010

Dokumentnummer

JJR_20100713_OGH0002_0040OB00058_10Y0000_003

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