Rechtssatz
Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht.
1 Ob 160/09z | OGH | 05.05.2010 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 2010/48 |
Dokumentnummer
JJR_20100505_OGH0002_0010OB00160_09Z0000_001
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