OGH 2Ob1/09z (RS0126167)

OGH2Ob1/09z22.4.2010

Rechtssatz

Eine Klausel, bei der es sich um den von § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO geforderten Hinweis darauf handelt, dass die individuell getroffene Vereinbarung keine für die erwähnten Zahlungen gutzuschreibenden Zinsen umfasse, enthält keine im Verbandsprozess zu überprüfende unwirksame Vertragsbestimmung und auch keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung iSd § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Ein solcher Hinweis ist an sich weder gesetz- noch sittenwidrig iSd § 28 Abs 1 KSchG. Ob er nach Platzierung und Gestaltung „auffällig“ genug ist und damit den Vorgaben des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO entspricht, ist nicht im Verbands-, sondern im Individualprozess zu klären (Klausel 22).

Normen

KSchG §6 Abs1 Z11
KSchG §28 Abs1
VerbrKrVO §3 Abs3 Z4

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Veröff: SZ 2010/41

10 Ob 25/09pOGH12.04.2011

Auch

9 Ob 73/17aOGH25.04.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_016

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