OGH 2Ob1/09z (RS0126164)

OGH2Ob1/09z22.4.2010

Rechtssatz

Es ist Sache des Leasingnehmers zu beweisen, vom Leasinggeber oder seinem Gehilfen nicht ausreichend über die Funktion und den Gebrauch des Leasinggegenstandes, insbesondere über die einsatzgerechte Eignung des Leasingobjekts, als auch die möglichen Folgen des nicht sachgerechten und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs informiert worden zu sein. Daher tritt durch eine „Tatsachenbestätigung“, diesbezüglich ausreichend informiert worden zu sein, keine für den Leasingnehmer nachteilige Änderung der Beweislastverteilung ein, sodass ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht vorliegt (Klausel 18).

Normen

ABGB §1090 IIf
ABGB §1298
KSchG §6 Abs1 Z11

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Veröff: SZ 2010/41

Dokumentnummer

JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_013

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