Rechtssatz
Erfolgt für jeden Wärmeabnehmer gesondert eine unmittelbare und vom Verbrauch anderer Wärmeabnehmer derselben wirtschaftlichen Einheit völlig unabhängige und unbeeinflussbare Ermittlung der Verbrauchsanteile aufgrund von Einzelverträgen, kommt es also gar nicht zu einer Aufteilung einer Gesamtsumme an Verbrauch oder Kosten für mehrere Nutzungsobjekte/Wärmeabnehmer, ist die Anwendbarkeit des HeizKG von vornherein zu verneinen.
3 Ob 17/11p | OGH | 23.02.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Streit aus dem Mietvertrag; HeizKG nicht anzuwenden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0050OB00193_09G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)