OGH 5Ob272/09z (RS0125905)

OGH5Ob272/09z25.3.2010

Rechtssatz

Die Duldungsverpflichtung nach § 16 Abs 3 zweiter Satz WEG ist nicht durch die Leistung einer angemessenen Entschädigung bedingt. Die Entschädigung ist vielmehr die Folge der Duldung. Dem duldungspflichtigen Wohnungseigentümer steht es nach Durchführung der Arbeiten frei, so er nicht ohnedies angemessen entschädigt wird oder eine Wiederherstellung erfolgt, im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG von der Eigentümergemeinschaft den Ersatz von Vermögensschäden zu verlangen.

Normen

WEG 2002 §16 Abs3 Satz2
WEG 2002 §52 Abs1 Z2

5 Ob 272/09zOGH25.03.2010

Veröff: SZ 2010/33

Dokumentnummer

JJR_20100325_OGH0002_0050OB00272_09Z0000_002

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