OGH 2Ob252/09m (RS0125820)

OGH2Ob252/09m25.3.2010

Rechtssatz

Die Bestimmung des Art 12 EGV (Art 18 AEUV) verpflichtet neben der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auch jene natürlichen und juristischen Personen, „deren Handeln den Staaten zugerechnet wird“. Dies betrifft insbesondere beliehene und in Pflicht genommene Rechtsträger; die Zurechnungskriterien beziehen sich im Wesentlichen aber auch auf jene in Art 86 EGV (Art 106 AEUV) bezeichneten Rechtssubjekte, die wegen ihrer besonderen Befugnisse und ihrer spezifischen Beziehung zum Mitgliedstaat von Privatpersonen unterschieden sind und bei den staatlichen Organen gewisse Ingerenzrechte zustehen. Die darin angesprochenen öffentlichen Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten sind zur unmittelbaren Anwendung des allgemeinen Diskriminierungsverbots angehalten.

Normen

AEUV Lissabon Art18
AEUV Lissabon Art106
EG Amsterdam Art12
EG Amsterdam Art86

2 Ob 252/09mOGH25.03.2010

Beisatz: Hier: Der einzige mit Konzession ausgestattete Spielbankenbetreiber in Österreich. (T1)

6 Ob 250/11zOGH15.03.2012

Beis wie T1; Beisatz: Die Zurechnungskriterien sind dabei dieselben wie für die unmittelbare Wirkung von Richtlinien. (T2);<br/>Beisatz: Die Bindung des Mitgliedstaats darf nicht von der Form abhängen, in der er seine Tätigkeit entfaltet. (T3);<br/>Beisatz: Auf die Rechtsform kommt es jedenfalls nicht an. (T4)

2 Ob 186/11hOGH28.03.2012

Auch

9 ObA 121/13dOGH26.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Auch für juristische Personen, deren Handeln dem Staat zugerechnet wird, kommt eine unmittelbare Wirkung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie in Betracht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20100325_OGH0002_0020OB00252_09M0000_003

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