OGH 8Ob23/10f (RS0125805)

OGH8Ob23/10f23.3.2010

Rechtssatz

Eine Grundfläche, an der ein obligatorisches Nutzungsrecht nach § 17 Abs 1 der Wr BauO besteht, unterliegt der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, wenn sie mit der angrenzenden Liegenschaft als eingefriedeter Haus‑ bzw Vorgarten genützt wird. In diesem Fall kann sich der Eigentümer der Grundfläche im Notwegeverfahren auf die Schutzbestimmung berufen.

Normen

NWG §4 Abs3

8 Ob 23/10fOGH23.03.2010
1 Ob 211/11bOGH22.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20100323_OGH0002_0080OB00023_10F0000_001

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