OGH 15Os15/10k (RS0125694)

OGH15Os15/10k3.3.2010

Rechtssatz

Sieht sich das Oberlandesgericht dazu veranlasst, gemäß § 89 Abs 5 erster Satz StPO Aufklärungen vom Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft zu verlangen, die auf eine Beschleunigung der Haftsache hinzielen, kann darin allein - ebensowenig wie in der Einräumung prozessual vorgesehener Möglichkeiten zur Äußerung (§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) - schon begrifflich keine Säumigkeit liegen.

Normen

GRBG §2
StPO §9 Abs2 B
StPO §177 Abs1 B

15 Os 15/10kOGH03.03.2010

Beisatz: Die tatsächlich gegebene Verfahrensverzögerung durch die verspätete Übermittlung des kriminalpolizeilichen Untersuchungsberichts wurde ohnehin als das Beschleunigungsgebot verletzend festgestellt. (T1)

14 Fss 1/14dOGH05.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Säumnis des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über das Rechtsmittel könnte in unterlassener Urgenz der Aktenrückmittlung bei der Oberstaatsanwaltschaft und - bei weiterer Untätigkeit der Anklagebehörde - allenfalls in unterbliebener Beschlussfassung vor Einlangen deren Stellungnahme bestehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100303_OGH0002_0150OS00015_10K0000_001

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