OGH 9Ob98/09s (RS0125737)

OGH9Ob98/09s26.1.2010

Rechtssatz

Die verbindliche Vereinbarung einer Baukostengrenze bzw eines Baukostenlimits oder eines Kostenrahmens erfordert, dass sich die vertragliche Regelung klar und eindeutig auf die Baukosten bezieht. Eine solche Regelung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des Architektenvertrags dar. Mangels Vereinbarung einer Toleranzgrenze bewirkt jede Überschreitung des vereinbarten Kostenlimits oder Kostenrahmens einen Mangel der geschuldeten Architektenleistung und löst Gewährleistungsansprüche aus. Liegt hingegen eine Verletzung der Beratungspflicht des Architekten vor, weil dieser den Bauherrn nicht rechtzeitig auf sich ergebende preisliche Veränderungen hingewiesen hat, die dem Bauherrn auch nicht bekannt sind, so kommt ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn in Betracht.

Normen

ABGB §863 A
ABGB §922

9 Ob 98/09sOGH26.01.2010

Dokumentnummer

JJR_20100126_OGH0002_0090OB00098_09S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)