Normen
10 Ob 50/07m | OGH | 26.06.2007 |
Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung der einschlägigen Literatur. (T1); Veröff: SZ 2007/104 |
2 Ob 242/07p | OGH | 29.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Ob nach diesen Grundsätzen eine Operationserweiterung durchgeführt werden darf oder allenfalls sogar muss, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. (T2) |
2 Ob 142/10m | OGH | 15.09.2010 |
nur: Beim Erweiterungseingriff bei einer Operation wiegt die freie Selbstbestimmung des Patienten um so schwerer, je größer die zusätzlichen Risiken des eigenmächtigen Erweiterungseingriffs und je gravierender die Auswirkungen auf den Patienten sind. Im Zweifel wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher. (T3); Beisatz: Je dringlicher der Erweiterungseingriff ist und je mehr der Operationsabbruch medizinisch kontraindiziert ist, desto unbedenklicher ist die Einwilligungsvermutung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0100OB00050_07M0000_002
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