OGH 4Ob177/01k (RS0115714)

OGH4Ob177/01k9.2.2010

Rechtssatz

§ 402 Abs 1 EO ist auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung analog anzuwenden, weil mit dieser (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird und durch einen Beschluss über die Höhe der Sicherheitsleistung werden die Interessen der Parteien ähnlich stark berührt wie durch einen Beschluss über einen Sicherheitsantrag.

Normen

EO §390 IVA
EO §390 VI
EO §402 Abs1 A

4 Ob 177/01kOGH16.10.2001
17 Ob 36/09gOGH09.02.2010

Beisatz: Für Entscheidungen über einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung einer Kaution gelten diese Überlegungen sinngemäß. (T1); Veröff: SZ 2010/8

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00177_01K0000_002

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