OGH 9ObA326/00g (RS0115025)

OGH9ObA326/00g28.7.2010

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat zu beweisen, dass die Befristung sachlich gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, tritt die Ablaufhemmung unabhängig davon ein, ob der Arbeitnehmerin der Nachweis einer Umgehungsabsicht des Arbeitgebers gelingt.

Normen

MuttSchG §10a

9 ObA 326/00gOGH28.02.2001
8 ObA 51/02mOGH18.04.2002
9 ObA 89/09tOGH28.07.2010

nur: Der Arbeitgeber hat zu beweisen, dass die Befristung sachlich gerechtfertigt ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010228_OGH0002_009OBA00326_00G0000_001

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