OGH 1Ob13/93 (RS0045996)

OGH1Ob13/9313.7.2010

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist etwa zuständig, wenn es um Wasserbezugsrechte geht, die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens nach den Vorschriften des WRG entstanden oder durch Vergleich vor der Wasserrechtsbehörde begründet worden waren, nicht aber dann, wenn es um das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Rechts und die sich daraus ergebenden Konsequenzen geht.

Normen

JN §1 CVIII
WRG §98

1 Ob 13/93OGH25.08.1993

Veröff: SZ 66/98

1 Ob 40/94OGH23.06.1995

Vgl; Beisatz: Im Zuge von wasserrechtlichen Verfahren beurkundete Vereinbarungen, die privatrechtliche Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben, fallen erst nach vorhergehender - hier indes fehlender - Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zufolge der sukzessiven Kompetenz in die gerichtliche außerstreitige Zuständigkeit (Raschauer aaO Rz 10 zu § 98). (T1)

1 Ob 229/07vOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Hier: Beurkundete Vereinbarung über die - freiwillige - Einräumung von Wasserbezug aus einer privaten Quelle gegen Arbeits- und Kostenbeteiligung. - Rechtsweg zulässig. (T2)

4 Ob 102/10vOGH13.07.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/83

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00013_9300000_004

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