OGH 3Ob503/79 (RS0061885)

OGH3Ob503/7925.3.2010

Rechtssatz

Die Firma ist nur der Handelsname, unter welchem der Vollkaufmann, sei er nun Einzelkaufmann, handelsrechtliche Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die Geschäfte betreibt (Hämmerle 3.Auflage I 218, Schlegelberger 5.Auflage, I 181, HS 7023, 1066, SZ 22/44 ua). Nicht die Firma ist somit Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern der damit gekennzeichnete Inhaber eines bestimmten Unternehmens.

Normen

HGB §17
UGB §17

3 Ob 503/79OGH25.04.1979

Veröff: HS 10054

1 Ob 749/81OGH02.12.1981

Auch; nur: Die Firma ist nur der Handelsname, unter welchem der Vollkaufmann, sei er nun Einzelkaufmann, handelsrechtliche Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die Geschäfte betreibt. (T1)

6 Ob 744/81OGH28.04.1982

Auch

3 Ob 75/82OGH23.06.1982

Auch

6 Ob 640/85OGH28.08.1985

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Firmenänderung - bloßer Namenswechsel. (T2) Veröff: GesRZ 1985,202 = NZ 1987,18

4 Ob 45/91OGH09.07.1991

Auch

5 Ob 219/09fOGH25.03.2010

Vgl; nur: Nicht die Firma ist somit Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern der damit gekennzeichnete Inhaber eines bestimmten Unternehmens. (T3); Beisatz: Die Einzelfirma eines Einzelunternehmers stellt weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer dar, sondern ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet (T4); Bem: Hier: § 17 UGB. (T5); Veröff: SZ 2010/31

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0030OB00503_7900000_005

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