Normen
ABGB §830 B1
6 Ob 315/69 | OGH | 07.01.1970 |
Veröff: RZ 1970,186 |
6 Ob 56/73 | OGH | 05.04.1973 |
nur: Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums ist dort unzulässig, wo eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die aus irgendeinem Grunde eine Einheit bildet, so geteilt werden soll, dass diese Einheit verloren geht, oder wo die Miteigentumsanteil an der der Teilung nur zum Teil unterzogenen Sache eine Veränderung erfahren. (T1) |
4 Ob 505/75 | OGH | 18.02.1975 |
Veröff: MietSlg 27074 |
7 Ob 49/75 | OGH | 20.03.1975 |
Beisatz: Auch Zivilteilung (T2) Veröff: MietSlg 27075 |
1 Ob 691/79 | OGH | 29.08.1979 |
nur: Wenn aber mehrere nicht einmal wirtschaftlich zusammenhängende Objekte den Gegenstand der Gemeinschaft bilden, so wird keines Teilhabers Interesse verletzt, wenn die Gemeinschaft nur bezüglich eines dieser Objekte aufgehoben wird, hinsichtlich der anderen gemeinsamen Gegenstände aber unverändert aufrecht bleibt. Gegen eine teilweise Aufhebung besteht daher an sich kein gesetzliches Hindernis, doch kommt sie nur dann in Frage, wenn der Wert des Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. (T3) Veröff: MietSlg 31063 |
1 Ob 20/81 | OGH | 03.06.1981 |
Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 33062 |
3 Ob 518/82 | OGH | 28.04.1982 |
nur T1; Beis wie T2 |
3 Ob 537/95 | OGH | 29.05.1995 |
Auch; Beisatz: Keine Naturalteilung einer Landfläche und Belassung des Miteigentums an der Wasserfläche eines Badesees. (T4) |
3 Ob 2042/96g | OGH | 23.04.1997 |
nur T3 |
5 Ob 89/99w | OGH | 21.12.1999 |
Vgl auch; nur T3 |
5 Ob 12/09i | OGH | 07.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Es ist anerkannt, auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zuzulassen, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung. (T5); Veröff: SZ 2009/89 |
4 Ob 163/10i | OGH | 09.11.2010 |
Auch; nur: Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums ist dort unzulässig, wo eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die aus irgendeinem Grunde eine Einheit bildet, so geteilt werden soll, dass diese Einheit verloren geht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19700107_OGH0002_0060OB00315_6900000_001
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