OGH 4Ob341/59; 4Ob342/59; 4Ob2111/96m; 4Ob318/98p; 4Ob113/09k; 4Ob158/09b (RS0077750)

OGH4Ob341/59; 4Ob342/59; 4Ob2111/96m; 4Ob318/98p; 4Ob113/09k; 4Ob158/09b20.4.2010

Rechtssatz

Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Maßgebend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit bestanden. Tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung des Werknutzungsrechtes bei einem Verlag, dem die Mittel zu einer Neuauflage, für die Interesse besteht, fehlen, der seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, dessen Geschäftslokal gekündigt und geräumt und dessen Geschäftseinrichtung exekutiv veräußert wurde. Es ist den Urhebern nicht zuzumuten, die Werknutzungsverträge mit einem Verlag, dem jede Möglichkeit ihrer Ausnutzung fehlt, wegen der ungewissen Aussicht aufrechtzuerhalten, dass vielleicht in irgendeiner Weise der Verlag wieder lebensfähig gemacht wird. Will sich der Verleger die Tätigkeit eines Lizenznehmers dem Urheber gegenüber zurechnen, dann hat er dem Urheber diese Tätigkeit mitzuteilen oder wenigstens nachzuweisen, dass sie ihm bekannt war oder bekannt sein musste.

Normen

UrhG §29 Abs2

4 Ob 341/59OGH03.11.1959

Veröff: JBl 1960,339

4 Ob 342/59OGH03.11.1959

nur: Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Maßgebend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit bestanden. Tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung des Werknutzungsrechtes bei einem Verlag, dem die Mittel zu einer Neuauflage, für die Interesse besteht, fehlen, der seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, dessen Geschäftslokal gekündigt und geräumt und dessen Geschäftseinrichtung exekutiv veräußert wurde. Es ist den Urhebern nicht zuzumuten, die Werknutzungsverträge mit einem Verlag, dem jede Möglichkeit ihrer Ausnutzung fehlt, wegen der ungewissen Aussicht aufrechtzuerhalten, dass vielleicht in irgendeiner Weise der Verlag wieder lebensfähig gemacht wird. (T1)

4 Ob 2111/96mOGH29.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Stützte der Kläger sein Begehren allein darauf gestützt, dass über die streitgegenständlichen Werke kein Vertrag mit dem Beklagten bestehe und ein solcher Vertrag auch jederzeit aufgelöst werden könnte. (T2)

4 Ob 318/98pOGH26.01.1999

Auch; nur: Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. (T3); Beisatz: Das Urteil im nachfolgenden Prozess hat bloß deklarative Bedeutung, es soll feststellen, ob die Erklärung rechtswirksam abgegeben wurde. (T4)

4 Ob 113/09kOGH08.09.2009

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Maßgebend ist daher, ob im Erklärungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit bestanden. (T5)

4 Ob 158/09bOGH20.04.2010

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19591103_OGH0002_0040OB00341_5900000_001

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