OGH 2Ob98/49 (RS0061904)

OGH2Ob98/4925.3.2010

Rechtssatz

Die Firma eines Einzelkaufmannes ist weder Rechtssubjekt noch Rechtsobjekt, sondern nur Kennzeichen seines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist. Die Trennung von Geschäftsvermögen und Privatvermögen hat beim Einzelkaufmann keine privatrechtliche, sondern nur eine gewerberechtliche, steuerrechtliche und buchhalterische Bedeutung.

Normen

HGB §17
UGB §17

2 Ob 98/49OGH30.03.1949

Veröff: SZ 22/44 = EvBl 1949/537

7 Ob 113/70OGH17.06.1970

nur: Die Firma eines Einzelkaufmannes ist weder Rechtssubjekt noch Rechtsobjekt, sondern nur Kennzeichen seines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist. (T1)

1 Ob 515/76OGH04.02.1976

nur T1

3 Ob 23/79OGH28.03.1979
3 Ob 598/80OGH12.11.1980

nur T1; Veröff: HS 10061

1 Ob 749/81OGH02.12.1981

Auch

5 Ob 219/09fOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Die Einzelfirma eines Einzelunternehmers stellt weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer dar, sondern ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet. (T2); Bem: Hier: § 17 UGB. (T3); Veröff: SZ 2010/31

Dokumentnummer

JJR_19490330_OGH0002_0020OB00098_4900000_003

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