OGH 9ObA29/09v (RS0125572)

OGH9ObA29/09v15.12.2009

Rechtssatz

Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen. Die Betriebsebene betreffende besondere Feststellungsverfahren nach §54 Abs 1 ASGG haben nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers auf der Ebene des betroffenen Betriebs, also zwischen dem „jeweiligen Arbeitgeber" und dem ihm gegenüberstehenden Organ der Arbeitnehmerschaft, das für diesen Betrieb gewählt wurde, stattzufinden. Damit kommt aber eine Klageführung des Betriebsrats des Überlasserbetriebs gegen den Beschäftiger nicht in Betracht.

Normen

ASGG §54 Abs1
AÜG allg

9 ObA 29/09vOGH15.12.2009
9 ObA 24/09hOGH15.12.2009

GlRS; Beisatz: Grundsätzlich finden beim Überlasser abgeschlossene Betriebsvereinbarungen - jedenfalls dann, wenn im Beschäftigerbetrieb keine konkurrierende Betriebsvereinbarung besteht - auf die Ansprüche der überlassenen Arbeitnehmer gegen den Überlasser Anwendung. (T1)

9 ObA 77/10dOGH29.08.2011

Vgl auch

9 ObA 101/13pOGH26.11.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_20091215_OGH0002_009OBA00029_09V0000_001

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