OGH 15Os50/09f (RS0125409)

OGH15Os50/09f11.11.2009

Rechtssatz

Stellt man nicht auf die Wiederholung eines einschlägigen Verhaltens als die Strafbemessungsschuld aggravierenden Umstand ab, so ist der Bezugspunkt des Unwerturteils in jener Erhöhung des Gesinnungsunwerts zu suchen, die sich aus der Unbeeindrucktheit des Täters gegenüber bereits erfahrener, zeitnah gelegener staatlicher Reaktion auf strafbares Handeln (Verurteilung und Sanktion) erschließt.

Normen

StGB §33 Z2

15 Os 50/09fOGH11.11.2009
13 Os 62/10gOGH19.08.2010

Auch; Beisatz: Die Annahme raschen Rückfalls als Erschwerungsgrund setzt daher auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vordelinquenz nicht voraus. (T1)

11 Os 141/11mOGH17.11.2011

Vgl auch; Beis wie T1

11 Os 134/13kOGH12.11.2013

Auch

13 Os 129/17wOGH06.12.2017

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20091111_OGH0002_0150OS00050_09F0000_001